Wann ist eine Corona-Sonderzahlung unpfändbar?

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Mit Urteil vom 25.08.2022 -AR 14/22- hat das Bundesarbeitsgericht ausgeurteilt, dass wenn ein Arbeitgeber freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie zahlt, diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO dann unpfändbar ist, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des üblichen nicht übersteigt.

 

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