Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der Entscheidung des OLG Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der insolvente Schuldner arbeitete mit seiner Ehefrau zusammen in seinem damaligen Betrieb. Die Ehefrau reichte an den Schuldner ein partiarisches Darlehen (gewinn- /umsatzabhängig) in Höhe von EUR 119.000,00 aus, welches der Ehefrau ein vertragliches Recht zur Einsicht in die Buchführung/Geschäftsunterlagen gab. Nach der Scheidung im Jahre 2014 lebt der Schuldner und die Beklagte weiter auf dem betrieblichen Anwesen in zwei getrennten Wohnungen. Die Beklagte setzte ihre Arbeit im Betrieb des Schuldners fort. Im Jahre 2017 stellte der Insolvenzschuldner den Betrieb vollumfänglich ein und veräußerte seinen Warenbestand. Mit den erzielten Verkaufserlösen hat er zum großen Teil das Darlehen seiner Ex-Ehefrau zurückgeführt. Nachfolgend meldete der Insolvenzschuldner wegen drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO Insolvenz an. Darauf hin verlangte der Insolvenzverwalter des Schuldners nach § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) die gezahlten EUR 89.000,00 im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.
Die Vorinstanz (LG Frankenthal) konnte der Insolvenzverwalter gewinnen. Auch im Rahmen der Berufungsinstanz sah das OLG Zweibrücken ein Anspruch nach § 133 InsO zu Gunsten des Insolvenzverwalters gegeben. Abweichend von bisherigen Entscheidungen war der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung nicht zahlungsunfähig, sondern ledig drohend zahlungsunfähig. Das OLG führt hierzu aus, dass für die Bejahung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit weitere Umstände hinzukommen müssen, wie z. B. das Bewusstsein alsbald Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hierfür reichte es dem Gericht aus, dass der Schuldner Vermögen an einen einzelnen Gläubiger gezielt transferiert hatte. Er wusste somit, dass eine spätere bzw. zukünftige Insolvenzantragstellung unausweichlich sein wird. Auch ordnete das OLG die Ex-Ehefrau als nahstehende Person im Sinne des § 138 InsO ein, da diese weiterhin im Betrieb des Insolvenzschuldners mitarbeitete und aufgrund eines Dienstverhältnisses besondere Informationsmöglichkeiten (Insiderwissen) besaß.
Folgerichtig hat das OLG mit dieser Entscheidung den Gläubigerschutz gestärkt und selbst bei einer Vermögensverschiebung während einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit, eine Vorsatzanfechtung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO bejaht.
Es sei daher bei jeder Vermögensverschiebung im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung zur Vorsicht gemahnt. Es sollten im Rahmen der Insolvenzberatung solche anfechtbaren Sachverhalte vermieden werden, welche ggf. sogar noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Auch muss im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung über das Privatvermögen einer natürlichen Person abgewogen werden, ob nicht aufgrund der drohenden Insolvenzanfechtung der Schaden größer ist, als die nachfolgende Entschuldung mittels Restschuldbefreiung.
Als erfahrene Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte in diesen Fragen gerne beratend zur Seite.