Sanierungserlass und kein Ende!
Mit Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes vom 28.11.2016 hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass der sog. „Sanierungserlass“ des Bundesfinanzministeriums gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Ab diesem Zeitpunkt war unklar, wie sich diese Entscheidung auf sog. „Altfälle“ auswirkt, d. h. , auf Fälle bei welchen vor dieser Entscheidung durch Forderungsverzichte ausgelöste Erträge/Gewinne nicht versteuert wurden. Im Vorgriff auf die im Bundestag am 27.04.2017 beschlossen Gesetzesänderung (§ 3a EstG n. F.) stellte das Bundesfinanzministerium mit praxisrelevantem Schreiben v. 27.04.2017 fest, das für Steuerfälle , in denen der Schuldenerlass bis zum 08.02.2017 ausgesprochen oder in denen bis zum Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, der Sanierungserlass weiterhin anwendbar ist. In Fällen in denen aufgrund einer verbindlichen Auskunft der Schuldner lass erst nach dem 08.02.2017 erfolgt, kann der Steuerpflichtige wählen, ober er die Steuerfreiheit nach § 3a EstG n. F. oder die obige Vertrauensschutzregel in Anspruch nimmt. Für alle weiteren Fälle nach dem 08.02.2017 gilt § 3a EstG n. F..