Qualifizierte elektronische Signatur für Einreichung beim Handelsregister nicht ausreichend
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Grundsätzlich muss eine Anmeldung für die Eintragung in das Handelsregister in elektronischer und öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Mit Entscheidung vom 15.06.2021 -II ZB 25/17- hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht ausreicht, dass der Antragsteller eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Vielmehr bedarf die Übermittelung der Bestätigung durch einen Notar. Insofern ist es geboten, dass die Erklärung mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars versehen wird.
Es ist daher für Geschäftsführer nicht möglich etwaige Unterlagen auf elektronischem Weg mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur an das Handelsregister wirksam zu übersenden.