Politiker aufgepasst!
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
Mit Urteil v. 10.12.2019 – IX R 32/17 hat der Bundesfinanzhof nochmals klargestellt, dass auch erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen können.
Dabei stellt der BFH ausgehend vom Wortsinn der Vorschrift des § 24 Nr. 4 S. 3 EStG darauf ab, dass das Abzugsverbot unabhängig davon gelte, ob die Kandidatur um ein Mandat im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes Erfolg habe und, dass die Regelungsabsicht und die Normvorstellung des Gesetzgebers dafür spricht, dass § 24 Nr. 4 S. 3 EStG auch bei einer erfolglosen Kandidatur anzuwenden ist (BFH v. 8.12.1987 – BFH Aktenzeichen IXR25587 IX R 255/87, BStBl. II 1988, BSTBL Jahr 1988 II Seite 435.
Die Bewerbung um ein politisches Mandat erfolge regelmäßig zur Durchsetzung politischer Ziele und ist somit durch die private Lebensführung veranlasst.
Demgegenüber kommen Wahlkampfkosten für einen Bewerber um ein kommunalpolitisches Mandat als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Betracht, da sich § 24 Nr. 4 S. 3 EStG nur auf Kosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, Europaparlament oder Landesparlament bezieht (BFH v. 8.3.1974 – BFH Aktenzeichen VIR19871 VI R 198/71, BeckRS 1974, BECKRS Jahr 22002560.
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