Pfändbarkeit Corona-Überbrückungshilfe

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Es wurde bei diesem sehr interessanten Sachverhalt im Jahre 2021 an eine Kapitalgesellschaft, sprich hier eine GmbH, die 2. Tranche der Corona-Überbrückungshilfe III auf das Geschäftskonto ausgezahlt. Das entstandene Kontoguthaben wurde dann von einem Gläubiger der GmbH gepfändet. Der BGH hat diesbezüglich mit Beschluss vom 16.08.2023, VII ZB 64/21, entschieden, dass grundsätzlich die Corona-Überbrückungshilfe als zweckgebundene geschützte Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 Fall 1 BGB nicht pfändbar ist.
Brisanter Weise hat der BGH zwar festgestellt, dass diese Unpfändbarkeit für den Auszahlungsanspruch gelte. Dieser Pfändungsschutz ende aber mit vollständiger Auszahlung der Corona-Hilfe auf einem Geschäftskonto. Auch hat der BGH in diesem Zusammenhang eine Analogie zum Pfändungsschutzkonto nach den §§ 900 ff. ZPO abgelehnt. Insofern hatte man im Dezember 2021 für Pfändungsschutzkonten von Privatpersonen nochmals den Pfändungsschutz für staatliche Hilfeleistungen verstärkt.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter kann dieser Pfändungsschutz aber nicht auf ein Unternehmenskonto einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Insofern gibt es laut BGH keine planwidrige Regelungslücke, welcher eine Analogie erforderlich machen würde.
Auch urteilte der BGH aus, dass keine unzumutbare Härte nach § 765a ZPO vorliegt.
Die Herkunft aus einer staatlichen Hilfeleistung reiche nach BGH hierfür nicht aus. Es bleibt demnach festzustellen, dass etwaige Überbrückungshilfen nach deren Auszahlung pfändbar waren. Es sei daher seitens der Kapitalgesellschaft von etwaigen gerichtlichen Schritten in solchen Angelegenheiten tunlichst abzuraten.