Neues zur Geschäftsführerhaftung vom zweiten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
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Mit Urteil zum 27.07.2021 in II XR 164/20 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass wenn eine Insolvenzverschleppung in der Absicht geschieht, dass als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt dies nicht nur den Tatbestand einer Insolvenzverschleppung nach § 64 GmbH Gesetz a. F., sondern sogar den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. In diesen Fällen wird grundsätzlich die Schädigung der Unternehmensgläubiger zumindest billigend in Kauf genommen.
In den Schutzbereich dieser vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung werden vom BGH Personen einbezogen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten sind und aufgrund der unerkannten Insolvenzreife der Gesellschaft mit Kosten belastet werden für die sie bei der insolventen Gesellschaft kein Ersatz erlangen können.
Hinsichtlich des Vorsatzes führt der BGH aus, dass der Geschäftsführer bereits dann die Schädigung der Gläubiger billigend in Kauf nimmt, wenn er das Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit fortführt. Insofern musste der Beklagte, also der Geschäftsführer, davon ausgehen, dass die reine Fortführung des insolvenzreifen Geschäftsbetriebes zur Schädigung Dritter führen wird, die mit der Gesellschaft anspruchsbegründend in Kontakt treten und deren Forderung jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr vollständig beglichen werden konnten.
Die vorsätzliche Sittenwidrigkeit, welche grundsätzlich im Rahmen des § 826 BGB eine sehr hohe Hürde darstellt, folgt nach Auffassung des BGH bereits regelmäßig aus dem vorsätzlichen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht.
In diesen Fällen ist für Umstände, nachdem ein Verstoß gegen die guten Sitten ausnahmsweise ausscheidet, der beklagte Geschäftsführer grundsätzlich voll Darlegungs- und beweisbelastet.
Es bleibt demnach festzustellen, dass neben der normalen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO ebenfalls im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung sogar von einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB auszugehen ist, was grundsätzlich den Haftungsumfang merklich erweitert.
Es bleibt demnach festzustellen, dass jedem Geschäftsführer zu raten ist, die Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit permanent im Auge zu haben und mittels einer aktuellen Finanzbuchhaltung zu überprüfen, um nicht für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich zu haften.