Neue Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7b EstG (Mietwohnungsneubau)!
Die neue Sonderabschreibung gilt für neue Wohnungen. Insofern kann der Eigentümer neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EstG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren bis zu jährlich 5% sonderabschreiben.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen Euro 3.000,00 pro qm nicht übersteigen. Hierdurch soll die Förderung von „Luxuswohnraum“ vermieden werden.
Die Baumaßnahmen muss auf einem nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrag basieren, oder aufgrund einer Bauanzeige bisher neuer, bislang nicht vorhandener Wohnraum geschaffen werden, welcher für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und den Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG entspricht.
Der Wohnraum muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in darauffolgenden 9 Jahren entgeltlich überlassen, also vermietet, werden. Eine Eigennutzung ist daher, ohne die Förderung zu verlieren, erst nach dieser Zeit möglich. Ferner ist die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung auf maximal Euro 2.000,00 pro qm gedeckelt. Liegen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe als Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung zu Grunde zu legen.
Obiger Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!