Löschungsanspruch gegen Inkassounternehmen aufgrund Restschuldbefreiung

Recht

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Grundsätzlich rufen Wirtschaftsauskunftsdateien (Inkassounternehmen) standardmäßig Insolvenzdaten aus dem Insolvenzportal ab. Speichern sie und geben sie erheblich längere Zeit an ihre Kunden weiter, als die Dateien im entsprechenden Portal abrufbar sind. Über Jahre hinweg wurden hiermit quasi parallel Datenbanken zu den amtlichen Registern aufgebaut. Aufgrund dieser oft nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigte dreijährige Aufbewahrungszeit, stellen für die Betroffenen, trotz Erteilung der Restschuldbefreiung, über Jahre hinweg ein wirtschaftlicher Hemmschuh dar. Hierdurch wird die Wiederteilnahme am Wirtschaftsleben (Aufnahme von Krediten, Abschluss von Verträgen, etc.) für die Betroffenen erheblich erschwert.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat nunmehr mit Urteil vom 02.07.2021 -XVIIU15/21 (ZVI 2021 293) dem betroffenen Kläger, welchem Restschuldbefreiung erteilt wurde, einen Löschungsanspruch gegen eine Auskunftsdatei unter Rückgriff auf die Speicherfristen in den offiziellen Insolvenzdatenbanken nach § 3 InsoBekV zugesprochen.

Nach dieser Entscheidung ist, zumindest nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Schleswig, eine Speicherung dieser Insolvenzdaten nun noch für sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidungen über die Restschuldbefreiung rechtmäßig. Grundsätzlich haben nach der Auffassung des OLG Schleswig die Betroffenen nach der Löschung der Insolvenzinformation aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal einen Löschungsanspruch nach Artikel 17 Abs. 1 litd) DSGVO gegen die entsprechende Auskunftsdatei, sofern diese die Information weiterverarbeitet. Mithin ist ein Rückgriff auf die dreijährige Verjährungsfrist des Bundesdatenschutzgesetzes nicht geboten.

Zudem stellt das OLG Schleswig zurecht fest, dass die Datenverarbeiter diese Rechtslage nicht durch etwaige eigene Regelungen wie die „Verhaltensregelung für die Prüf-, Löschungsfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunftsdateien“ vom 25.05.2018 die Regelungen der DSGVO nicht umgehen können. Diese Regelungen können die datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Schuldner nicht beschränken.

Es bleibt demnach festzustellen, dass das OLG Schleswig nun umgesetzt hat, was der Gesetzgeber im Rahmen der Reform der Restschuldbefreiungsrechts nicht vollbracht hat. Es kann daher nach diesem Urteil erheblich schneller gegen Auskunftsdateien die Löschung sämtlicher Einträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung durchgesetzt werden, wobei natürlich ein Obergericht eines anderen Bundeslandes die Angelegenheit rechtlich anders beurteilen kann.

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