Keine sofortige Löschung aus Schufa nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens
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Das Oberlandesgericht Stuttgart (9. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 10.08.2022 -IX U 24/22- beschlossen, dass ein Insolvenzschuldner, dem zuvor nach 3 Jahren Restschuldbefreiung erteilt wurde, gegenüber der Schufa keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Daten hat. Mithin würde sich nach Auffassung des OLG Stuttgart hier nicht um unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten handeln. Mithin kann ein Löschungsanspruch nicht auf die DS-GVO gestützt werden. Auch hat der Schuldner keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Speicherungen nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB.
In dem vorliegenden Prozess hielt ein Insolvenzschuldner, nachdem ihm Restschuldbefreiung erteilt wurde, eine andauernde Speicherung seiner Daten nach dem Ablauf der sechsmonatigen Löschungsfrist des § 3 Abs. 1 f. InsBekV in dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de nicht für zulässig, da ihm hierdurch ein wirtschaftlicher Neustart äußerst erschwert wird. Mithin sei ihm die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses sowie eines neuen Autos aufgrund der Eintragung nicht möglich.
Mithin stufte das OLG Stuttgart die Interessen potenzieller Vertragspartner höher ein, als die Interessen des Insolvenzschuldners an einem wirtschaftlichen Neustart.
Insofern ist das Oberlandesgericht Stuttgart zwei Entscheidungen des Oberlandesgericht Schleswig vom 02.07.2021 -XVII U 15/21- und vom 03.06.2022 -XVII U 5/22- entgegengetreten, welche eine über die Löschungsfrist des § 3 Abs. 1 f. InsBekV hinausgehende Speicherung als nicht rechtmäßig im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 f. DS-GVO angesehen hatte.
Wichtig ist zu erwähnen ist, dass das OLG Stuttgart aufgrund der divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, um eine endgültige Klärung in dieser Frage herbeizuführen. Es ist demnach damit zu rechnen, dass sich der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befassen wird.
Grundsätzlich wäre es zu begrüßen, dass, um das Ziel der Restschuldbefreiung nicht zu entwerten, mit Erteilung der Restschuldbefreiung eine Löschung in sämtlichen Schuldnerverzeichnissen einhergehen würde. Nur in diesem Fall wäre ein echter wirtschaftlicher Neuanfang für die Insolvenzschuldner möglich.