Größere Firmen werden neue frühzeitige Sanierungsmöglichkeit mittels Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen erhalten
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Mit dem im SanInsFoG – BT-Drs. 19/24181, 19/24903 (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) enthaltenen StaRUG will die Bundesregierung einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) außerhalb eines Insolvenzverfahrens mittels eines gerichtlich begleitenden Restrukturierungsplans zu sanieren. Das StaRUG regelt, wie von der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorgesehen, die Thematik der Risikofrüherkennung und der Pflichten im Fall von Unternehmenskrisen.
Das StaRUG sieht eine fortlaufende Risikofrüherkennung und frühzeitiges Krisenmanagement durch die Geschäftsleiter vor. Bereits bei drohende Zahlungsunfähigkeit haben Geschäftsleiter künftig die Gläubigerinteressen vor den Interessen der Gesellschafter zu wahren.
Bei Verletzung dieser Pflicht droht sogar eine persönliche Haftung. Kern des Gesetzes bildet ein Restrukturierungsplan, welcher teilweise dem Insolvenzplan nachempfunden wurde. Ziel des Restrukturierungsplans ist selbstredend die frühzeitige
Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und somit die frühzeitige Restrukturierung/Sanierung des Unternehmens. Das StaRUG umfasst nicht weniger als 108 Paragraphen. Es wird daher einige Zeit benötigen, um das Gesetz in der Praxis zu etablieren.