Gläubigerbenachteiligung bei Bestellung einer Gesellschaftersicherheit
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Mit Urteil vom 09.12.2021 -IX ZR 201/20- hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn ein Anteilseigner (hier: GmbH-Gesellschafter) die Forderung eines Dritten mittels Bürgschaft sichert, er im Falle der Insolvenz seiner Gesellschaft die Gläubiger benachteiligt, wenn er auf Kosten des Unternehmens von seiner Bürgschaft befreit wird.
Im vorliegenden Fall war 2011 zur Sicherung eines Darlehens gegenüber einer Bank der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine Höchstbetragsbürgschaft eingegangen. Gleichzeitig hatte die Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer Globalzession alle Ansprüche gegen ihre Kunden an das finanzierende Kreditunternehmen abgetreten. Der Insolvenzverwalter zahlte sodann aufgrund der Abtretung (Globalzession) größere Geldbeträge an das Kreditinstitut, welche er sodann von dem Gesellschafter nach § 135 Abs. 2 InsO erstattet haben wollte. Dieser wies darauf hin, dass die Bürgschaftsforderung des Geldinstituts bereits schon Ende 2017 verjährt gewesen sei und somit der Insolvenzverwalter nicht zur Zahlung verpflichtet war. Der Bundesgerichtshof stellte diesbezüglich fest, dass es irrelevant sei, ob das entsprechende Kreditinstitut die Befriedigung zurecht erhalten hätte oder nicht. Insofern geht es bei der Norm des § 135 Abs. 2 InsO nicht um das Verhältnis des Gesellschafters zum Dritten (hier Bank), sondern allein um dessen Beziehung zum Unternehmen und alleine um die eingetretene Gläubigerbenachteiligung aufgrund der Auskehrung der Umsatzerlöse. Es gehe bei § 135 Abs. 2 InsO nicht um eine Anfechtung gegenüber dem Kreditinstitut, sondern gegenüber dem Gesellschafter. Es sei daher irrelevant, ob der Dritte selbst hätte aus der Bürgschaft vorgehen können oder nicht.
Es bleibt demnach festzustellen, dass die Gesellschafter bei der Art der Finanzierung der Gesellschaft äußerst wachsam sein müssen und sich vorher juristisch beraten lassen sollten.
Oftmals beinhaltet eine vom Steuerberater empfohlene steuerrechtliche günstige Finanzierungsvariante erhebliche gesellschafts- und insolvenzrechtliche Risiken, welche es abzuwägen gilt.
Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als erfahrene Anwälte für Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht gerne beratend zur Seite