Gewinnausschüttung aufgrund Auszahlung eines Darlehens ohne Rückzahlungsaussicht!
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 09.06.2021 -13 K 668/19 E- entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung dann anzunehmen sei, wenn bereits bei Darlehensauszahlung der Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter aufgrund dessen wirtschaftlicher Situation (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hohe Verbindlichkeiten und geringe laufende Einkünfte, Fehlen von Sicherheiten, etc.) von vornherein mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht gerechnet werden kann. In diesen Fällen stehe der Darlehensgewährung bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Gegenwert gegenüber, so dass man davon ausgehen darf, dass eine tatsächliche Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte.
Es wurde folglich das Darlehen beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG als Kapitaleinkünfte angesetzt und dem Teileinkünfteverfahren unterworfen.
Insofern wurde vom Steuerpflichtigen Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof eingelegt. Der Fall wird dort unter dem AZ: VIII B 87/21 geführt.
Die Entscheidung des BFH zu dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.
Verdeckte Gewinnausschüttungen kommen in der Praxis eine sehr große Relevanz zu. Oft werden an die Gesellschafter ausgereichte Darlehen oder Verrechnungskonten über Jahre hinweg zu Gunsten des Gesellschafters stehen gelassen und wachsen über Jahre hinweg stetig an, ohne dass eine Rückführung erfolgt. Dies führt oft im Rahmen einer Betriebsaufgabe aus Altersgründen zu unerfreulichen Nachforderungen des Fiskus, welche die Insolvenz des Gesellschafters zur Folge haben kann. Man sollte daher etwaige Gesellschafterdarlehen und/oder Verrechnungskonten im Blick haben. Auch sollte der Rückzahlungsanspruch mit ausreichenden Sicherheiten unterfüttert sein, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.