Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung (Steuerrecht)!

Neues vom Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerlichen Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche u. organisatorische Eingliederung (Steuerrecht)! Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UstG müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche, geringfügige Bedeutung zukommt.

Lt. Bundesfinanzhof Beschl. V. 13.01.2019 – V R 30/18 kann es zu einer wirtschaftlichen Eingliederung nur kommen, wenn diese im Rahmen des Unternehmens gewährt werden. Etwaige alleinige Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen bereits entstandener Ansprüche der Mutter- gegen die Tochtergesellschaft soll hierzu, zumindest im entschiedenen Fall, nicht ausreichen!

Aufgrund der weitreichenden Folgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft empfiehlt es sich für die Geschäftsleitung fortwährend zu prüfen, ob ggf. eine „unerkannte umsatzsteuerliche Organschaft“ vorliegt.

Obiger Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!