Erleichterung der Fortführungsprognose im Sinne des § 19 InsO bei Startup-Unternehmen

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In einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 20.07.2021 -XII W 7/21- beschäftigt sich das OLG mit einer Fortführungsprognose im Rahmen einer Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO eines sogenannten Startup Unternehmens. Grundsätzlich kann bei einer Kapitalgesellschaft die materielle Überschuldung mit einer positiven Fortführungsprognose beseitigt werden. Grundsätzlich hatte der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.01.2018 detailliert Grundsätze für eine positive Fortführungsprognose aufgestellt. Insofern verlangt der Bundesgerichtshof eine Ertragsfähigkeitsprognose.
Das OLG Düsseldorf stellt nun in seiner Entscheidung fest, dass diese Grundsätze bei einem Startup Unternehmen nicht uneingeschränkt anwendbar sein können, da diese Unternehmen in Ihrer Anfangsphase meist über keine längerfristige Ertragsfähigkeit, sondern lediglich über operative Geschäftschancen verfügen. Insofern läge es in der Natur eines solchen Unternehmens, dass es zunächst nur Schulden mache und in der überwiegenden Anzahl der Fälle von Fremddarlehen (Investoren, etc.) abhängig sei. Insofern sei die dokumentierte Zahlungszusage des bisherigen Investors, bei Vorliegen einer nachvollziehbaren Planung weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, für eine positive Fortführungsprognose ausreichend.
Der Geschäftsführer dürfe in diesen Fällen von einer positiven Prognose ausgehen, solange er ein nachvollziehbares, operatives Konzept vorliege, dass irgendwann eine Ertragsfähigkeit des Unternehmens erwarten lässt und nicht konkrete wahrscheinlich sei, dass der Investor das Startup nicht weiterfinanziere.
Das OLG Düsseldorf führt explizit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass in diesen Fällen die Ertragfähigkeit nicht als Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose anzusehen sei.
Insofern ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf mehr als zu begrüßen, da ansonsten Start Startup Unternehmen bereits nach der Gründung recht schnell Insolvenz anmelden müssten. Dies wurde aber dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, solche Unternehmensarten zu fördern.
In der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortführungsprognose in einem Fall, welcher die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin betraf, führte der BGH aus, dass eine positive Fortführungsprognose, was ungefähr in die gleiche Richtung geht, nicht bereits deshalb Ausscheide, weil die Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaft von finanziellen Fremdmitteln abhänge auf die die Gesellschaft noch keinen rechtsverbindlichen Anspruch habe (weiche Patronatserklärung). Insofern lässt der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch eine Außenfinanzierung zu.
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