Eine Begünstigung nach § 35a EstG (Haushaltsnahedienstleistungen) für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten kommt nicht in Betracht
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat u. a. mit Urt. v. 13.5.2020 – VI R 4/18 entschieden, dass die auf Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Um die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Handwerkleistungen im entsprechenden Haushalt erbracht werden. Hierauf ist demnach bei der Erstellung der Steuererklärung zu achten.