Bundesfinanzhof (BFH) kippt Sanierungserlass

Der Sanierungserlass widerspricht dem Legalitätsprinzip. Mithin verstößt er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz (Legalitätsprinzip; Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 Satz 1 AO) verpflichtet die Finanzbehörden, die Steuer entsprechend dem steuerliche Tatbestand festzusetzen.

Ein Verzicht auf Steuern setzt immer eine gesetzlichen Grundlage voraus.  Soweit im Sanierungserlass die Voraussetzungen für eine Unbilligkeit (über den gesetzlichen Tatbestand hinaus) beschrieben werden, handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Rechtsprechung nicht bindet.

Die Möglichkeit des steuerneutralen Verzichts ist aber eine unabdingbare Voraussetzung für einen erfolgversprechende Unternehmenssanierung. Ob steuerliche Erleichterungen für Sanierungsgewinne gewährt werden, ist eine allein dem Gesetzgeber obliegende politische Entscheidung.

Um weiterhin erfolgversprechende Unternehmenssanierungen zu ermöglichen, ist rückwirkend mit einer gesetzlichen Neuregelung zu rechnen, welche Sanierungsgewinne nach wie begünstigt.

Bis dahin ist bei der Aussprache eines Forderungsverzichtes Vorsicht geboten. Mithin werden die hierdurch generierten steuerliche Gewinne bis zum Erlass einer Neuregelung nicht mehr erlassen werden.