Bei Pfändung der Corona-Soforthilfe kann Pfändungsschutz erlangt werden!

Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Mit Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20 hat das LG Köln, wohl folgerichtig, entschieden, dass ein Selbständiger bei einer auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesenen Corona-Soforthilfe nach § 765a i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO Pfändungsschutz erlangen kann. Mithin ist dem Schuldner nach § 765a ZPO die gesamt Corona-Soforthilfe zu belassen bzw. von der Pfändung anzunehmen.
Es sollte demnach bei der Pfändung einer Corona-Soforthilfe unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Hierzu sprechen Sie uns, die Haspel Rechtsanwälte, gerne an!