Augen auf bei der Insolvenzantragstellung!

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Nachfolgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar

Im Rahmen des Beschlusses vom 18.11.2021 – IX ZB 1/21 (LG Neubrandenburg) hat der der Bundesgerichtshof entschieden, dass unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebotes erfolgen.

Grundsätzlich ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, beantragt worden sei und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof diese Voraussetzungen gegeben, da der Schuldner mit Schreiben vom 11.3.2011 dem Hauptzollamt aufgrund von rückständiger Tabaksteuer angeboten habe, zur Sicherung der Forderung der Beklagten eine Grundschuld an einem ihm gehörenden Grundstück einzuräumen, um die Aufhebung und Löschung einer Arrestsicherungshypothek zu erreichen, um besser mittels Bank fremdfinanzieren zu können. Dieses Schreiben konnte lt. Gericht nur so verstanden werden, dass das zu belastende Grundstück im Eigentum des Schuldners gestanden habe, was sich letztendlich als unwahr herausstellte.

Die unrichtigen schriftlichen Angaben im Schreiben vom 11.3.2011 seien in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag mit dem Ziel gemacht worden, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Mithin sei der Begriff „Kredit“ in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO weit auszulegen. Er umfasse jede Form von Darlehen, Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe (vgl. Münch/Komm-InsO/Stephan, 4. Auflage, § 290 Rn. 54).

Es bleibt somit festzustellen, dass im Vorfeld der Insolvenz bei etwaigen Vergleichsverhandlungen/Schuldenbereinigungsplänen erhebliche Vorsichtig geboten ist, um nicht später die Restschuldbefreiung zu gefährden!

Als langjährige Insolvenzexperten stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte im Rahmen etwaiger Vergleichsverhandlungen und bei der Insolvenzantragstellung gerne zur Verfügung.