Aufgepasst!!! Restschuldbefreiung nunmehr nach lediglich drei Jahren möglich
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 15.12.2020 in einer Sondersitzung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BT-Drs. 19/21981, 19/22773) abgestimmt.
Die Abgeordneten nahmen die Beschlussempfehlung des Ausschusses an. Auch der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG – BT-Drs. 19/24181, 19/24903) wurde in der Ausschussfassung zur Annahme empfohlen.
Das Restschuldbefreiungsverfahren wird befristet bis zum 30.06.2025 nur noch drei Jahre dauern!
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll dazu führen, dass überschuldete Einzelunternehmer und Verbraucher sich, nicht wie bisher in sechs Jahren, nunmehr innerhalb von drei Jahren entschulden können. Die Neuregelung wird bereits für ab dem 01.10.2020 beantragte Verfahren gelten. Die Regelung ist bis zu einer erneuten Evaluation bis zum 30.06.2025 befristet. Mit der Gesetzesänderung sollen insbesondere die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt werden.
Die Frist zur Umsetzung wäre Mitte des Jahres 2021 abgelaufen. Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat sich der Gesetzgeber offensichtlich zu einer schnelleren Umsetzung entschieden.
Es bleibt daher zu raten, alsbald einen Insolvenzantrag zu stellen, um in den Genuss der verkürzten Laufzeit zu kommen. Aufgrund der Rückwirkung zum 01.10.2020 ist daher ein weiteres Zuwarten nicht mehr notwendig.