Covid-19-Gesetz im Eiltempo verabschiedet

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Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020, wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht.

U.a. wurde nach § 15a InsO die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, soweit die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder keine Aussichten darauf bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen 1.März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann.

Auch wurde die Organhaftung (Vorstands- / Geschäftsführerhaftung) bei einer durch COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz beschränkt. Aufgrund des Umfangs der Regelungen erlauben wir uns auf den Link:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html

Sollten Sie Fragen zu den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen und deren Auswirkungen auf die Praxis haben, so sprechen Sie uns gerne an.