Achtung bei Erteilung Restschuldbefreiung bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung oder bei Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Erneut hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.04.2022 -X R 28/19 – ausgeurteilt, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für die Ermittlung eines Betriebsaufgabegewinns ein rückwirkendes Ereignis darstellt, so dass ggf. zunächst zu berücksichtigende Verluste aufgrund von Insolvenzforderungen nachträglich wegfallen.
Es handelt sich hierbei um die Fortführung des Senatsrechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2017 (NZI 2017, 583). Bereits damals hatte der BFH in einem Aufsehen erregenden Urteil festgestellt, dass sofern ein Geschäftsbetrieb nach Insolvenzeröffnung fortgeführt wird und Verlustvorträge bei der Gewinnermittlung genutzt wurden, diese aufgrund der Restschuldbefreiung rückwirkend wegfallen, so dass es in diesen Fällen erhebliche Gewinne für mehrere Jahre nachversteuert werden müssen, was ggf. erneut zur Insolvenz führten kann. Im vorliegenden Fall traf es aber nicht den Schuldner/-In, sondern den Insolvenzverwalter, da die Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung erfolgte. Den Aufgabegewinn stuft der BFH in diesen Fällen als sog. vorrangige Masseverbindlichkeit ein.
Es ist daher zukünftig bei der Nutzung von Verlustvorträgen im Insolvenzverfahren von Schuldnern und Insolvenzverwaltern darauf zu achten, ob ggf. sodann nach Erteilung der Restschuldbefreiung nachversteuert werden muss.