Neues zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung und deren Verjährung; Unterhaltsschuldner aufgepasst!!
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Mit Beschluss vom 21.03.2024 hat der Bundesgerichtshof -IX ZB 56/22- sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, welche grundsätzlich nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen, weiterhin gerichtlich gegen den Insolvenzschuldner durchgesetzt werden können.
Im vorliegenden Fall wurde von der Antragstellerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens rückständiger Trennungsunterhalt zur Insolvenztabelle angemeldet, wobei im Rahmen des Anmeldungsformulars lediglich das Kästchen „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ angekreuzt wurde. Der Insolvenzschuldner hatte gegen die Forderungsanmeldung im Rahmen des Insolvenzverfahrens Widerspruch erhoben. Nach Abschluss des Verfahrens und nach Erteilung der Restschuldbefreiung wollte die Gläubigerin im Sinne des § 184 InsO gerichtlich festgestellt wissen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert und somit nachträglich nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt.
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass das reine ankreuzen des Kästchens „vorsätzlich unerlaubte Handlung“ im Rahmen des Anmeldungsformulars oder die reine Angabe, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert, für eine wirksame Forderungsanmeldung dieses Rechtsgrundes nicht ausreicht. Auch stellt der BGH fest, dass die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche und der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 Abs. 1 StGB einen unterschiedlichen Streitgegenstand haben. Mithin handelt es sich um zwei separate Ansprüche. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung bzw. vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung ist daher gesondert zur Tabelle anzumelden.
Nach BGH sind insgesamt 3 Voraussetzungen bei der Anmeldung zu erfüllen. Es muss zum einen der konkrete Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung, deren Umfang und die Gründe angegeben werden, warum der Anspruch aus einem vorsätzlichen Delikt, beispielsweise aus einer Straftat resultiert. Der Anspruch scheiterte bereits deshalb, da diese Anmeldungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, so dass eine wirksame Forderungsanmeldung nicht vorlag, was somit bereits einer Klage nach § 184 InsO entgegenstand.
Zudem führte der BGH zur Verjährung aus, dass zwar die Anmeldung die Verjährung gehemmt, wobei diese Hemmung nicht erst bei der Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern bereits bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet.
Im vorliegenden Fall waren damit die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, welche grundsätzlich in 3 Jahren nach § 195 BGB verjähren, zusätzlich bereits verjährt. Mithin waren die 3 Jahre nach Aufhebung des Verfahrens zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen.
Es bleibt demnach abschließend festzustellen, dass im Rahmen der Forderungsanmeldung die Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung sorgfältig begründet werden sollten. Auch sollte Art und Umfang der Ansprüche exakt mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollte auch, sofern nicht titulierte Forderungen bestritten wurden, zeitnah Feststellungsklage erhoben werden, um nicht in die Verjährungsfalle hinein zu tappen.
Landau, 08.09.2024 Stephan Haspel, Rechtsanwalt