Gesetzliche Änderung durch das SanInsKG (früher COVInsAG)

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Durch das am 09.11.2022 in Kraft getretene SanInsKG hat der Gesetzgeber das COVInsAG umbenannt – es heißt jetzt SanInsKG.

Insofern hat der Gesetzgeber den für die Überschuldung als Insolvenzgrund in § 19 Abs. 2 InsO geregelten Zeitraum von 12 Monaten nunmehr auf 4 Monate verkürzt. Dies heißt, dass es für eine die Überschuldung beseitigende positive Fortbestehensprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO ausreicht, wenn das Unternehmen in den nächsten 4 Monaten in der Lage ist, seinen Zahlungspflichten nachzukommen. Diese Änderung, was bemerkenswert ist, gilt für sämtliche Unternehmen, bei denen die Überschuldung Insolvenzgrund ist, unabhängig davon, aus welchem Grund sie in die wirtschaftliche Krise bzw. Überschuldung geraten sind.

Als langjährige Experten im Insolvenz- und Sanierungsrecht seit mehr als 20 Jahren stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte auch im Jahre 2023 gerne beratend zur Seite.