Änderung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022
Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!
Insofern hat der Gesetzgeber diesbezüglich folgende Steuerentlastungen im Auge:
1. Steuerbefreiung für bestimmte PVA (Photovoltaikanlagen)
Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage,
- von auf, an oder in Einfamilienhäusern – einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitigen Nebengebäuden – oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden – Gewerbeimmobilien, Garagen – installiert sind, mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
- von auf, an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden vorhandenen PVA mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak),
sollen ab dem 01.01.2023 vollumfänglich steuerfrei sein.
Die Steuerbefreiung soll maximal für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrere Anlagen bis maximal 100 kW (peak) gelten. Die 100 kWpeak-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtige (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, etc.) zu prüfen.
Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms gelten. Dabei sind auch Einnahmen steuerfrei, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist oder zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten e-Autos verbraucht oder auch von Mietern genutzt werden.
Es bleibt insofern festzustellen, dass in einem Betrieb, welcher ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten PVA erzielt, hierfür keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden muss.
Die Vorschrift soll für Einnahmen-/Entnahmen nach dem 31.12.2022 gelten, wobei es unerheblich ist, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. Auch wurde mit der Einkommensteuerbefreiung verbunden, dass grundsätzlich für diese Leistungen auch in Bezug auf die Umsatzsteuer ein Nullsteuersatz angenommen wird. Die Leistungen sind daher somit faktisch auch umsatzsteuerbefreit.
2. Homeoffice-Pauschale
Die nur befristet geltende Homeoffice-Pauschale soll durch eine unbefristete geltende Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E) ersetzt werden. Danach ist für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Bestätigung in der häuslichen Wohnung ein pauschaler Abzug in Form einer Tagespauschale vorgesehen. Steuerpflichtige können hiernach einen pauschalen Betrag von EUR 5,00 für jeden Kalendertag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird.
Die Abzugsmöglichkeit wurde für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von EUR 1.000,00 begrenzt.
3. Abschreibung bei Gebäuden
Für nach dem 30.06.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, soll die Abschreibung auf 3% angehoben werden. Die Regelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG soll insofern gestrichen werden.
4. Erhöhung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG-E)
Die bisher gesetzlich vorgesehene Altersvorsorgeaufwendungen, welche bis zum Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung erstmals im Jahr 2025 zu 100% als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, soll nun der ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen werden.
Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4% und im Jahre 2024 um 2%.
Es bleibt demnach insgesamt festzustellen, dass es auch im Jahre 2023 zu Steuerentlastung der Bürger kommen wird.