Steuererleichterungen aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetz

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Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Bereits am 10.06.2022 hatte der Bundesrat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, welches sodann am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Es wurden u. a. folgende Steuererleichterungen beschlossen:

1. Steuerfreie Corona-Sonderzahlung

§ 3 Nr. 11b EStG stellt aufgrund der Änderungen im Gesetzgebungsverfahren nicht nur die vom Staat finanzierte Corona-Sonderzahlung steuerfrei, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind ebenfalls Leistungen auf Grundlage eines Tarifvertrages begünstigt.

Es wurde hier ein Höchstbetrag in Höhe von EUR 4.500,00 angenommen. Es sind somit vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise gewährte Sonderleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 4.500,00 steuerfrei, sofern diese in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtung tätig sind; sog. Einrichtungsbezug! Es handelt sich hierbei unter anderem um Pflegeheime, Krankenhäuser, etc.

 

2. Steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 11c EStG

Hiernach sind vom Arbeitgeber in der Zeit von dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzliche zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

3. Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Auch hat der Gesetzgeber die Erklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert. Die gesetzlichen Fristverlängerungen werden jedoch jährlich abgeschmolzen, so dass ab dem Besteuerungszeitraum 2024 wieder die regulären Termine und Fristen der AO zur Anwendung kommen werden.

Für den Veranlagungszeitraum z. B. 2021 gilt für nicht beratende Steuerpflichtige eine Abgabefrist zum 01.11.2022, welche demnach bereits abgelaufen ist und für beratende Steuerpflichtige, also für die steuerberatenden Berufe, eine Erklärungsfrist zum 31.08.2023.

Für den Veranlagungszeitraum 2022 ist die Steuererklärung zum 02.10.2023 und für steuerberatende Berufe zum 31.07.2024 und für den Veranlagungszeitraum 2023 die Einreichungsfrist zum 02.09.2024 und für steuerberatende Berufe zum 02.06.2025 einzuhalten. Schlussendlich ist für den Veranlagungszeitraum 2024 zunächst der 31.07.2025 und für die steuerberatende Berufe der 30.06.2026 maßgebend.

 

4. Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG

Insofern wurden für Reinvestitionen die Fristen um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahres, die Reinvestition ist demnach noch während des gesamten Jahres 2023 möglich. In diesem Zusammenhang wurden ebenfalls die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG entsprechende verlängert.

 

5. Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG

Bereits bisher bestand die Möglichkeit die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft bzw. hergestellt wurden, in Anspruch zu nehmen. Die Frist wurde nunmehr um 1 Jahr verlängert, so dass auch die degressive Abschreibung von im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter möglich ist. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem 2 1/2-fachen der linearen Abschreibung, höchstens 25%, in Anspruch genommen werden.

 

Herr Rechtsanwalt Stephan Haspel als Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie im Rahmen steuerrechtlicher Fragen auch im Jahre 2023 wieder gerne und umfassend.