Keine Pfändungen von Coronaprämien!

Recht

Folgender Artikel stellt keine Rechtsberatung dar!

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.08.2022 -VIII AZR 14/22- können Prämien, die der Arbeitgeber Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie zahlt, nicht gepfändet werden. Voraussetzung ist, dass die Prämien freiwillig gewährt werden und sich im Rahmen des Üblichen bewegen.

Mithin muss es sich um eine Erschwerniszulage handeln, welche somit nach § 850a Nr. 3 ZPO vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Im vorliegenden Fall war die Insolvenzschuldnerin als Thekenkraft in einem Gastronomiebetrieb tätig. Sie erhielt Coronaunterstützung in Höhe von EUR 400,00. Insofern sollte damit honoriert werden, dass sie sich als Thekenkraft während der Coronakrise einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt hatte. Insofern hatte der Restaurantbetreiber eine tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen, so dass von einer pfändungsgeschützten Erschwerniszulage auszugehen war.

Festzustellen bleibt aber, dass grundsätzlich Corona-Prämien nur dann nicht pfändbar sind, wenn sie tatsächlich bezahlt werden, um erschwerte Arbeitsbedingungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen.

Es bleibt demnach festzustellen, dass bei einer Corona-Prämie daher detailliert zu prüfen ist, warum diese gezahlt wurde.

Insofern stehen Ihnen die Haspel Rechtsanwälte als Insolvenzrechts- und als Zwangsvollstreckungsexperten in diesen Fällen jederzeit gerne beratend zur Seite.